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Caesaraugustanum / Zaragoza

 

Provinzialkonzil; 1395 (16. September)

 

Erzbischof García Fernández de Heredia berief für die Kirchenprovinz Zaragoza im September des Jahres 1395 ein Provinzialkonzil ein.

     Persönlich anwesend war der Bischof von Huesca, Jean Bauffès, während die Suffraganbischöfe von Tarazona, Segorbe-Albarracín und Calahorra-La Calzada durch Prokuratoren vertreten waren. Interessanterweise wird der nicht anwesende Kardinal Martín de Zalba, presidente siue administrante in ecclesia Pampilonensis, dicte prouincie nostre erwähnt, doch hatte Clemens VII. im Jahre 1385 Pamplona die Exemtion vom Metropolitanverband Zaragoza gewährt, womit man sich in Zaragoza offenbar nicht ohne weiteres abfand. Von den Vertretern der Orden, Äbten einzelner Abteien sowie Prokuratoren für die Kathedral- und Stiftskapitel werden einige namentlich erwähnt: Juan Mártinez de Murillo OSA, Abt des Augustinerchorherrenstiftes Jesús Nazareno de Montaragón in der Diözese Huesca, Miguel, Abt der Zisterzienserabtei Santa Fé und Pedro de Varidaury OCist, Abt von San Prudencio de Monte Laturce. Auch wenn keine genaue Teilnehmerzahl genannt wird, scheint es sich doch um eine gut besuchte Synode gehandelt zu haben.

     Die Dekrete des Konzils von 1395 unterteilen sich in ein Proömium und zwölf Konstitutionen, deren erste eine Bestimmung des Konzils unter dem Metropoliten Pedro de Luna des Jahres 1318 gegen die Korruption der Ordinarien erneuert. Die ausführliche Konstitution 2 enthält die Festlegung der Bezüge der Notare an den Diözesankurien; es handelt sich dabei um eine Übernahme der Regelung der Fueros de Aragón für die zivilen Notare. Konstitution 3 verlangt, dass ein procurator fiscalis zur Übernahme und Ausübung seines Amtes die höheren Weihen empfangen haben müsse. Unter Erneuerung und Einschärfung der älteren Gesetzgebung legen die Konstitutionen 4 und 5 fest, wie gegen jene vorzugehen sei, die in unrechter Weise den Kirchenzehnten und die Erstlingsgaben einfordern. Ebenso verwirft das Konzil den Brauch, Abgaben zu verpfänden, um zu vermeiden, dass diese dem genuin kirchlichen Brauch entfremdet werden. Mit der Wahrung kirchlicher Immunität befassen sich die beiden folgenden Konstitutionen, während die Bestimmungen der darauf folgenden, 8. Konstitution von den procuratores fisci bei der Beweisaufnahme Sorgfalt verlangt. Die unter dem Titel De iudeis et sarracenis erlassene neunte Konstitution ist knapp und setzt keine neue Normen, sondern erinnert lediglich an die Anweisungen des Konzils aus dem Jahre 1318, das seinerseits das Konzil von Vienne rezipiert hatte. Die zehne und elfte Konstitution rufen allgemeine Normen des Prozessrechtes in Erinnerung. Um leichtfertig und in verleumderischer Absicht begonnenen Prozessen entgegenzutreten, wird festgelegt, dass die unterlegene Partei für die Prozesskosten aufzukommen habe. Sodann beschließt das Konzil, dass eine excommunicatio ab homine nicht ohne weiteres aufgehoben werden könne und legt Strafmaßnahmen bei Übertretung dieser Norm fest. Die Bestimmungen der langen zwölften Konstitution erweisen sich als eine Zusammenfassung der zurückliegenden Synodalgesetzgebung auf Provinzial- und Diözesanebene bzgl. der Maßnahmen zur Verteidigung kirchlicher Rechte und Freiheiten.

     Die Dekrete des Konzils wurden noch im gleichen Jahr durch eine Bulle Benedikts XIII. bestätigt.

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QQ: Biblioteca General Universitaria de Zaragoza, MS 14, fol. 73v-90v (dort die Bestätigungsbulle Benedikts XIII. ab fol. 83r); Archivo de la Catedral de Jaca, Libro de la Cadena II, fol. 10v-16r; Archivo de la Catedral de León, MS 10886, fol. 8rb-14ra.

Lit.: Aznar Gil, Concilios Zaragoza, vol. I, Zaragoza 1982, vol. II mit der Edition der Texte (dieser Teil nur als Typoskript in der Colección sinodal “Lamberto de Echevarría” der Pontificia Universidad der Salamanca), darunter das Konzil von 1395 auf den S. 457-491; Grohe, Synoden Zaragoza, 316-321.

 

Grohe, Johannes

März 2020

 

Empfohlene Zitierweise:

Grohe, Johannes, “Cesaraugustanum/Zaragoza: Provinzialkonzil; 1395 (16. September)" in: Lexikon der Konzilien [Online-Version], März 2020; URL: http://www.konziliengeschichte.org/site/de/publikationen/lexikon/database/3952.html